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Neue Digitalregeln, bekannte Prinzipien
Regulierung (DMA) vs Kartellrecht (Art 102 AEUV) (24.03.2026)
Förderjahr 2025 / Stipendium Call #20 / ProjektID: 7709 / Projekt: Ne bis in idem im Verhältnis zwischen Digital Markets Act (DMA) und Art 102 AEUV

Um der wachsenden Marktmacht großer Digitalkonzerne zu begegnen, kombiniert der Europäische Gesetzgeber traditionelles Kartellrecht (Marktmachtmissbrauchsverbot nach Art 102 AEUV) mit neuer Digitalregulierung (Digital Markets Act - DMA). Obwohl die beiden Regelwerke systematisch unterschiedlich aufgebaut sind, zeigen sich deutliche inhaltliche Überschneidungen.

Art 102 AEUV: (Einzelfall)Kontrolle im Nachhinein

Art 102 AEUV verbietet die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung. Die Bestimmung reagiert auf kartellrechtswidrige Praktiken (nachdem sie stattgefunden haben) und sanktioniert diese. Die Wettbewerbsbehörde muss jeden Fall einzeln prüfen: sie muss den relevanten Markt sorgfältig abgrenzen, Marktmacht feststellen und nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb nachweisen. Diese Verfahren sind oft komplex und dauern lange – gerade im schnelllebigen digitalen Umfeld ein Nachteil.

Digital Markets Act (DMA): Verbindliche Regelungen im Voraus

Der DMA setzt früher an. Er legt sog Gatekeepern (dh besonders großen Digitalplattformen) verbindliche Verhaltenspflichten auf – diese gelten automatisch, sobald ein Unternehmen als Gatekeeper eingestuft wurde. Eine aufwendige Einzelfallprüfung ist demnach nicht erforderlich. Auf diese Weise soll eine rasche(re) Interventionsmöglichkeit im digitalen Sektor geschaffen werden.

Inhaltliche Parallelen

Auf den ersten Blick wirkt der DMA wie ein völlig neues Regelwerk. Inhaltlich ist er jedoch stark vom klassischen Kartellrecht geprägt. So basiert der Verhaltenskatalog im DMA weitgehend auf der kartellrechtlichen Entscheidungspraxis zu Art 102 AEUV – insbesondere auf prominenten Verfahren gegen große Tech‑Unternehmen. Was im Kartellrecht über Jahre hinweg entwickelt wurde, ist nun im DMA detailliert festgeschrieben.

Prozedurale Überschneidungen

Aufgrund dieser inhaltlichen Überschneidungen ist es nicht ausgeschlossen, dass ein und dieselbe Verhaltensweise sowohl auf Basis des DMA als auch nach Art 102 AEUV verfolgt und ggf (doppelt) sanktioniert wird. So können etwa die Bevorzugung eigener Angebote in Rankings (s dazu Blogbeitrag vom 01.12.2025), Einschränkungen bei der Deinstallation vorinstallierter Apps oder die Zusammenführung von Daten ohne Zustimmung zugleich unter Art 102 AEUV als auch unter die Vorgaben des DMA fallen.

Die Zulässigkeit – oder eben Unzulässigkeit – solcher Mehrfachverfolgungen bzw -bestrafungen richtet sich dabei nach dem hier interessierenden Doppelbestrafungsverbot (ne bis in idem-Grundsatz). Interesse geweckt? Diese Fragestellung wird in der Masterarbeit ausführlich analysiert und beantwortet.

Tags:

Digital Markets Act DMA Kartellrecht Wettbewerbsrecht Doppelbestrafungsverbot Ne bis in idem Art 102 AEUV Marktmachtmissbrauch Gatekeeper Google Facebook

Arno Scharf

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(EU) Competition Law
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