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Der Fall Facebook (Update II)
Facebook verzeichnet Etappensieg in zweiter Instanz (03.04.2020)
Förderjahr 2018 / Stipendien Call #13 / ProjektID: 3227 / Projekt: Datenmissbrauch im Kartellrecht

OLG Düsseldorf verneint Konditionenmissbrauch wegen unangemessener Datenverarbeitung

Am 6.2.2019 untersagte das deutsche Bundeskartellamt (BKartA) dem sozialen Netzwerk Facebook seine Nutzungsbedingungen weiterzuverwenden, sofern es diese erlauben, Nutzerdaten aus Drittquellen (sog „off-Facebook“ Daten) zu sammeln und anschließend mit den Facebook-Nutzerprofilen zu verknüpfen. Das BKartA sah durch diese Verhaltensweise  zwingende Vorschriften des europäischen Datenschutzrechts verletzt, worin zugleich auch ein Verstoß gegen das Verbot des kartellrechtlichen Marktmachtmissbrauchs liege (siehe hierzu Blogbeitrag 4, abrufbar unter https://www.netidee.at/datenmissbrauch-im-kartellrecht/paper-published-der-fall-facebook-update).

Bereits 6 Monate später verzeichnete Facebook im Beschwerdeweg einen (zumindest vorläufigen) Etappensieg. Im Verfahren um einstweiligen Rechtsschutz vollzog das OLG Düsseldorf eine Kehrtwende und gab dem sozialen Netzwerk Recht. Im Gegensatz zum BKartA sieht das OLG in der Datensammlung durch Facebook keinen Kartellrechtsverstoß. Im Ergebnis bedeutet dies für das soziale Netzwerk, dass es bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens die Anordnungen des BKartA nicht umsetzen muss.

D’accord ging das OLG Düsseldorf ausschließlich mit dem Befund des BKartA, Facebook sei auf dem Markt für soziale Netzwerke marktbeherrschend, wodurch der Anwendungsbereich des Missbrauchskontrolle eröffnet werde. Ein Verstoß auf Basis übermäßiger Datensammlung llege allerdings – entgegen der Ansicht des BKartA – nicht vor, weil kein Schaden für den Wettbewerb zu besorgen sei, so das OLG Düsseldorf. Eine Ausbeutung der Nutzer liege nicht vor, weil die Sammlung von „off-Facebook“ Daten auf einer wirksamen Einwilligung der Nutzer beruhe. Von einem „Kontrollverlust“ der Nutzer über ihre Daten (so die Schadenstheorie des BKartA) könne nach Ansicht des OLG nicht ausgegangen werden. Vielmehr würden die Nutzer sämtliche Vor- und Nachteile des sozialen Netzwerks „unbeeinflusst und vollkommen autonom“ gegeneinander abwägen, weshalb die Datenverarbeitung mit „Wissen und Wollen und damit [...] unter Kontrolle“ der Nutzer erfolge. Das Vorliegen einer freiwilligen Einwilligung wurde ua damit begründet, dass die Mehrheit der deutschen Bevölkerung das soziale Netzwerk gar nicht nutze. Im Ergebnis könnten sich Marktbeherrscher allerdings immer dann vom Vorwurf des Missbrauchs freibeweisen, wenn ein beträchtlicher Anteil der Nachfrager das Angebot des Marktbeherrschers nicht nutzt, was unbefriedigend erscheint. Ähnlich verhält es sich auch mit dem Argument des OLG, die Nutzer des sozialen Netzwerks würden durch die Preisgabe ihrer Daten keinen wirtschaftlichen Schaden erleiden. Dies erscheint insb dann fragwürdig, wenn man davon ausgeht, dass die Datenpreisgabe die (wirtschaftliche) Gegenleistung der Nutzer darstellt.

Das BKartA hat gegen die Entscheidung des OLG  bereits Rechtsbeschwerde an den BGH angekündigt. Insofern ist das letzte Wort rund um die Rechtmäßigkeit der Datensammlung durch Facebook noch nicht gesprochen. Abzuwarten bleibt insofern, ob der BGH der Ansicht des BKartA folgt und oder doch jener des OLG Düsseldorf den Vorzug gibt. Zudem ist nicht auszuschließen, dass der Fall im Endeffekt dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vorgelegt wird.

Tags:

Facebook Kartellrecht Konditionenmissbrauch Bundeskartellamt Big Data OLG Düsseldorf

Arno Scharf

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(EU) Competition Law
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