Ein Laptop mit Code und Geldscheinen
Was hat es mit der "Omnibus-Richtlinie" auf sich?
Informationspflicht zu personalisierten Preisen (01.07.2019)
Förderjahr 2018 / Project Call #13 / ProjektID: 3523 / Projekt: preis.wert

In den vergangenen Jahren führte die Europäische Kommission im Rahmen ihres REFIT-Prgogramms einen „Fitness-Test“  der europäischen Verbraucherrechtsbestimmungen durch. Ziel dieses Tests war zu eruieren, ob es neuer legislativer Impulse bedarf, um VerbraucherInnen ausreichende rechtliche Mittel für deren Rechtsschutz- und durchsetzung zu geben. Im Jahr 2017 wurden sodann die Ergebnisse dieses Tests präsentiert. Das Verbraucherschutzniveau wurde auch im Zuge dieses Tests als sehr hoch bestätigt. Es wurde deshalb nicht als notwendig erachtet gänzlich neue EU-Gesetze in diesem Bereich zu erlassen. Dennoch sollte das europäische Verbraucherrecht in einigen Punkten konkretisiert und neue Phänomene erfasst werden. Dies wurde als Großprojekt der Kommission unter dem Titel „New Deal for Consumers“ publik gemacht. Großer Bestandteil dieses Reformvorhabens ist die sog. „Omnibus-Richtlinie“. Diese soll noch im nächsten halben Jahr beschlossen werden. Abrufbar ist der bisherige Vorschlag und der Stand der Umsetzung hier.

Diese Richlinie ist für sich genommen kein eigenes neues Gesetz, sondern enthält Bestimmungen für Änderungen an vier bestehenden Richtlinien aus dem Bereich des Verbraucherschutzes: der Richtlinie 2005/29/EWG über unlautere Geschäftspraktiken, der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU, der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Vertragsklauseln und der Richtlinie 98/6/EG über Preisangaben. Der Großteil der Anpassungen bezieht sich hierbei auf die ersten beiden Richtlinien.

Informationspflicht für personalisierte Preise

Die Kommission reagiert im Rahmen dieser Adaptionen auch auf das Phänomen der personalisierten Preisgestaltung, in dem es vorschreibt, dass darüber zu informieren ist, ob ein angezeigter Preis durch eine automatisierte Entscheidung personalisiert wurde. Dies wird in Zukunft gemäß Art 6 Verbraucherrechte-Richtlinie verpflichtend sein. Diese Informationspflicht bezieht sich jedoch nur auf personalisierte Preise. Gemäß Erwägungsgrund 45 des Richtlinien Vorschlags, soll diese Bestimmung dynamische oder Echtzeit-Preise die auf eine Marktveränderung reagieren nicht erfassen.

Es handelt sich in Art 6 Verbraucherrechte-RL (bisher in Ö umgesetzt in § 4 FAGG) um die Vorgaben zu den allgemeinen Informationspflichten die HändlerInnen VerbraucherInnen für ihre Kaufentscheidung zur Verfügung stellen müssen. Zwar ist dies nur im Zuge dieser Richtlinie (und nicht in Form einer direkt anwendbaren Verordnung) vorgeschrieben, es handelt sich aber bei diesen konkreten Bestimmungen unzweifelhaft um vollharmonisiertes Unionsrecht, weshalb der nationale Gesetzgeber von diesen Bestimmungen in seiner Umsetzung nicht absehen kann.

Verstöße gegen diese Informationspflichten (also fehlende, unrichtige oder unvollständige Angaben) ziehen in Österreich derzeit eine Verwaltungsstrafe bis zu 1.450 Euro nach sich und berechtigen die nach § 29 KSchG klagslegitimierten Verbände zur Erhebung von Unterlassungsklagen. Unter Umständen kann es auch zu einer gänzlichen Ungültigkeit des Vertrags kommen, der aufgrund unzureichender Informationen geschlossen wurde (vgl VfGH G52/2016). Diese Rechtsfolgen werden wohl auch für die neuen Bestimmungen, die durch die Omnibus-RL in Art 6 der Verbraucherrechte-RL eingefügt werden gelten.

Tags:

Omnibusrichtlinie; dynamic pricing; personal Pricing; algorithmic pricing;

Louise Beltzung

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Credit: Jacqueline Godany
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